Einkommensteuerrichtlinien R 11. Vereinnahmung und Verausgabung

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 11.


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R 11. Vereinnahmung und Verausgabung

Vereinnahmung und Verausgabung

1Die Vereinnahmung durch einen Bevollmächtigten reicht für die Annahme des Zuflusses beim Stpfl. aus. 2Daher sind Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei dieser Stelle zugeflossen.


Stand: 2021





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R 11. Vereinnahmung und Verausgabung-Haftung