§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (16)
Sie sind hier.
R 4.2 (16) Betriebsvermögen bei Schätzung des Gewinns oder bei Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 bis 6 EStG
(16) Wird der Gewinn geschätzt (R 4.1 Abs. 2) oder nach § 13a Abs. 3 bis 6 EStG ermittelt, kommt gewillkürtes Betriebsvermögen nur in den Fällen des § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG , des Wechsels der Gewinnermittlungsart und der Nutzungsänderung in Betracht (§ 4 Abs. 1 Satz 6 und 7 EStG ).
Stand: 2021