Angemessenheit von Aufwendungen
(12) Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, die auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind, kommen insbesondere in Betracht
- die Kosten der Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise,
- die Aufwendungen für die Unterhaltung und Beherbergung von Geschäftsfreunden, soweit der Abzug dieser Aufwendungen nicht schon nach den Absätzen 1, 10 und 11 ausgeschlossen ist,
- die Aufwendungen für die Unterhaltung von Personenkraftwagen (Kraftfahrzeug) und für die Nutzung eines Flugzeugs,
- die Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume, z. B. der Chefzimmer und Sitzungsräume.
Stand: 2021
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