Einkommensteuerrichtlinien R 4.10 (12) Angemessenheit von Aufwendungen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.10 (12)


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R 4.10 (12) Angemessenheit von Aufwendungen

Angemessenheit von Aufwendungen


(12) Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, die auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind, kommen insbesondere in Betracht

  1. die Kosten der Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise,
  2. die Aufwendungen für die Unterhaltung und Beherbergung von Geschäftsfreunden, soweit der Abzug dieser Aufwendungen nicht schon nach den Absätzen 1, 10 und 11 ausgeschlossen ist,
  3. die Aufwendungen für die Unterhaltung von Personenkraftwagen (Kraftfahrzeug) und für die Nutzung eines Flugzeugs,
  4. die Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume, z. B. der Chefzimmer und Sitzungsräume.




Stand: 2021





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R 4.10 (12) Angemessenheit von Aufwendungen-Haftung