H 7.4 Hinweis
Fall 1 | Fall 2 | |||
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Anschaffungskosten im Jahr 01 | 300.000 € | 300.000 € | ||
AfA-Verbrauch | ||||
im Jahr 01 | 1/12 von 2 % | 500 € | 4 % | 12.000 € |
im Jahr 02 | 2 % | 6.000 € | 4 % | 12.000 € |
im Jahr 03 | 2/12 von 2 % | 1.000 € | 2/12 von 4 % | 2.000 € |
insgesamt | 7.500 € | 26.000 € | ||
verbleibendes AfA-Volumen | 292.500 € | 274.000 € | ||
AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung | ||||
im Jahr 03 | 10/12 von 2 % | 5.000 € | 10/12 von 4 % | 10.000 € |
ab Jahr 04 | je 2 % | 6.000 € | ||
im Jahr 04 bis 10 | je 4 % | 12.000 € | ||
im Jahr 11 bis 18 | je 2,5 % | 7.500 € | ||
ab Jahr 19 | je 1,25 % | 3.750 € |
Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ausgedehnt. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 400.000 €, für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 200.000 €. Für den nunmehr eigenbetrieblich genutzten Teil des bisher zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ist die lineare AfA künftig mit dem höheren AfA-Satz des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen. Die AfA beträgt somit im 3. Jahr
Restwert Ende 05 | 4.100 € |
nachträgliche Herstellungskosten 06 | + 3.900 € |
Bemessungsgrundlage ab 06 | 8.000 € |
Die degressive AfA im Jahre 06 beträgt (12,5 % x 2, höchstens jedoch) 20 % von 8.000 €.
Anschaffungskosten im Jahr 01 | 200.000 € |
AfA in den Jahren 01 bis 23: 23 x 2 % = 92.000 € | |
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 24 | + 100.000 € |
Bemessungsgrundlage ab Jahr 24 | 300.000 € |
Vom Jahr 24 bis zur vollen Absetzung des Betrags von 208.000 € (Restwert 108.000 € zuzüglich nachträglicher Herstellungskosten 100.000 €) beträgt die AfA jährlich 2 % von 300.000 € = 6.000 €.
Herstellungskosten im Jahr 01 | 200.000 € |
AfA in den Jahren 01 bis 04: 4 x 10 % = 80.000 € | |
AfA im Jahr 05: 1 x 5 % = 10.000 € | |
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 06 | + 80.000 € |
Bemessungsgrundlage ab Jahr 06 | 280.000 € |
In den Jahren 06 und 07 beträgt die AfA je 5 % = 14.000 € (insgesamt 28.000 €); | |
in den Jahren 08 bis 25 beträgt die AfA je 2,5 % = 7.000 € (insgesamt 126.000 €). | |
Herstellungskosten im Jahr 01 | 200.000 € |
AfA in den Jahren 01 bis 04 | - 80.000 € |
AfA im Jahr 05 | - 10.000 € |
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 06 | + 80.000 € |
AfA in den Jahren 06 und 07 | - 28.000 € |
AfA in den Jahren 08 bis 25 | - 126.000 € |
Restwert 31.12.25 | 36.000 € |
Ab dem Jahr 26 bis zur vollen Absetzung des Restwerts von 36.000 € beträgt die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG 4 % von 280.000 € = 11.200 €, soweit keine kürzere Restnutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegt.
§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG schließt die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG durch den Erwerber nur für das Jahr der Fertigstellung aus. Im folgenden Jahr kann der Erwerber zur degressiven AfA übergehen (BFH vom 3.4.2001 - BStBl II S. 599).
Die degressive AfA nach einer Einlage ist nur zulässig, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird (BFH vom 18.5.2010 - BStBl 2014 II S. 13).
Zur Abschreibung von Mehrwerten in einer Ergänzungsbilanz BMF vom 19.12.2016 (BStBl 2017 I S. 34).
Der Abschreibungssatz gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt auch für Musterhäuser. In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb sich voraussichtlich anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund und Boden errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und andernorts wieder aufgebaut werden müssen (BFH vom 23.9.2008 - BStBl 2009 II S. 986).
Eine AfA ist nicht zu gewähren, wenn der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nicht an (BFH vom 19.12.2007 - BStBl 2008 II S. 480).
Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft nach ihrem Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben aus und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Unberührt davon bleiben Wirtschaftsgüter, wenn der für die Anschaffung oder Herstellung maßgebliche obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt vor dem 5.3.1999 rechtswirksam abgeschlossen und das Wirtschaftsgut vor dem 1.1.2001 angeschafft oder hergestellt wurde (BMF vom 15.6.1999 - BStBl I S. 543).
Der Wechsel zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 5 EStG sowie zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 5 EStG ist unzulässig (BFH vom 10.3.1987 - BStBl II S. 618 und vom 29.5.2018 - BStBl II S. 646).
aber: Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Erwerbsfällen.
Stand: 2021