§ Einkommensteuerrichtlinien - H 32b
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Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:
Fall |
A |
B |
z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG ) |
40.000 € |
40.000 € |
Fall A Arbeitslosengeld |
10.000 € | |
oder | ||
Fall B zurückgezahltes Arbeitslosengeld |
3.000 € | |
Für die Berechnung des Steuersatzes maßgebendes z. v. E. |
50.000 € |
37.000 € |
Steuer nach Splittingtarif |
7.252 € |
3.756 € |
besonderer (= durchschnittlicher) Steuersatz |
14,504 % |
10,1513 % |
Die Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das z. v. E. ergibt als Steuer |
5.801 € |
4.060 € |
Ein Verlustabzug (§ 10d EStG ) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.
Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 3.5.1995 - BStBl II S. 758).
Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden (BFH vom 25.9.2014 - BStBl 2015 II S. 182).
Die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln (BFH vom 20.9.2006 - BStBl 2007 II S. 756). Die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen. Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bzw. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Maßgabe des § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen.
Inländischer steuerpflichtige Arbeitslohn |
20.000 € |
---|---|
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ) |
./. 1.000 € |
steuerpflichtige Einkünfte gem. § 19 EStG |
19.000 € |
Ausländische Progressionseinnahmen |
10.000 € |
./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
0 € |
maßgebende Progressionseinkünfte (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ) |
10.000 € |
Nach einem DBA freigestellte Einkünfte aus der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen Vertragsstaat als juristische Person besteuert wird (BFH vom 4.4.2007 - BStBl II S. 521).
Ausländische Renteneinkünfte sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ) und nicht mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen, wenn die Leistung der ausländischen Altersversorgung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Basisversorgung entspricht. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dienen (BFH vom 14.7.2010 - BStBl 2011 II S. 628).
Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung können nicht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden (BFH vom 18.4.2012 BStBl II S. 721).
Zur rückwirkenden Verrechnung zwischen Trägern der Sozialleistungen BMF vom 16.7.2013 (BStBl I S. 922)
Zur steuerlichen Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes BMF vom 12.4.2006 (BStBl I S. 340)
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein z. v. E. unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt (BFH vom 9.8.2001 - BStBl II S. 778).
Ist eine Leibrente sowohl nach einem DBA als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei, unterliegt sie nicht dem Progressionsvorbehalt (BFH vom 22.1.1997 - BStBl II S. 358).
Soweit Insolvenzgeld vorfinanziert wird, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld anzusehen. Die an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelte hat dieser i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bezogen, wenn sie ihm nach den Regeln über die Überschusseinkünfte zugeflossen sind (BFH vom 1.3.2012 - BStBl II S. 596).
Stand: 2021