§ Einkommensteuerrichtlinien - H 16 (5)
Sie sind hier.
Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien (BFH vom 22.9.2004 - BStBl 2005 II S. 160).
Anwendungsschreiben zu § 16 Abs. 3b EStG BMF vom 22.11.2016 (BStBl I S. 1326)
Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. i. V. m. Betriebsvorrichtungen, verpachtet, liegt nur dann eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (BFH vom 17.4.2019 - BStBl II S. 745). Dies ist regelmäßig bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben der Fall (BFH vom 28.8.2003 - BStBl 2004 II S. 10).
Ein unentgeltlicher Betriebsüberlassungsvertrag steht einem Pachtvertrag gleich (BFH vom 7.8.1979 - BStBl 1980 II S. 181).
H 4.2 (7) Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Bei einer branchenfremden Verpachtung kommt es nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe, wenn der Verpächter den Betrieb nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses ohne wesentliche Änderung fortführen kann (BFH vom 28.8.2003 - BStBl 2004 II S. 10).
Eine Betriebsverpachtung setzt voraus, dass der Betrieb zuvor von dem Verpächter oder im Fall des unentgeltlichen Erwerbs von seinem Rechtsvorgänger selbst bewirtschaftet worden ist (BFH vom 20.4.1989 - BStBl II S. 863 und BMF vom 23.11.1990 - BStBl I S. 770).
Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582a, 1048 BGB BMF vom 21.2.2002 (BStBl I S. 262).
Zu Form und Inhalt der Betriebsaufgabeerklärung BFH vom 15.10.1987 (BStBl 1988 II S. 257, 260).
Eine gewerbliche Gaststättenverpachtung wird nicht bereits deshalb zum "Gaststättenhandel", weil innerhalb von fünf Jahren mehr als drei der verpachteten Gaststätten verkauft werden; für die verbleibenden Teilbetriebe erlischt das Verpächterwahlrecht nicht (BFH vom 18.6.1998 - BStBl II S. 735).
Die Fortführung eines Betriebes im Wege der Betriebsverpachtung ist grundsätzlich nicht möglich, wenn wesentliche Betriebsgegenstände von einem Miteigentümer an einen anderen Miteigentümer verpachtet werden und der Betrieb vor der Verpachtung vom Verpächter und Pächter gemeinsam (z. B. in der Rechtsform einer GbR) geführt worden ist (BFH vom 22.5.1990 - BStBl II S. 780).
Wird zu Beginn oder während der Verpachtung des Gewerbebetriebs die Betriebsaufgabe erklärt, ist bei der Ermittlung des Aufgabegewinns weder ein originärer noch ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist dann zur Versteuerung heranzuziehen, wenn bei einer späteren Veräußerung des Unternehmens ein Entgelt für ihn geleistet wird (BFH vom 30.1.2002 - BStBl II S. 387).
Die Fortführung eines Betriebs im Wege der Verpachtung ist auch dann möglich, wenn ein Gesellschafter bei der Beendigung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wesentliche Betriebsgegenstände behält und an einen früheren Mitgesellschafter verpachtet (BFH vom 14.12.1978 - BStBl 1979 II S. 300).
Die parzellenweise Verpachtung der Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steht der Annahme einer Betriebsverpachtung nicht grundsätzlich entgegen (BFH vom 28.11.1991 - BStBl 1992 II S. 521).
Das Verpächterwahlrecht kann bei Personengesellschaften nur einheitlich ausgeübt werden (BFH vom 17.4.1997 - BStBl 1998 II S. 388).
Wird bei Verpachtung eines Produktionsunternehmens der gesamte, umfangreiche Maschinenpark veräußert, hat unbeschadet einer möglichen kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit einzelner Produktionsmaschinen der Verpächter jedenfalls eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht zur Nutzung überlassen, so dass die übrigen Wirtschaftsgüter zwangsweise entnommen werden und eine Betriebsaufgabe vorliegt (BFH vom 17.4.1997 - BStBl 1998 II S. 388).
Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs eines verpachteten Betriebs hat der Rechtsnachfolger des Verpächters das Wahlrecht, das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortzuführen (BFH vom 17.10.1991 - BStBl 1992 II S. 392).
Ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde (BFH vom 6.11.2008 - BStBl 2009 II S. 303).
Stand: 2021