Einkommensteuerrichtlinien R 6a (8) Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 6a (8)


Sie sind hier.





 ◄     EStR     ► 

R 6a (8) Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


(8) 1Für die Bildung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ist zu unterstellen, dass die Jahresbeträge nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG vom Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens vom nach Absatz 10 Satz 3 maßgebenden Alter, bis zur vertraglich vorgesehenen Altersgrenze, mindestens jedoch bis zum folgenden geburtsjahrabhängigen Pensionsalter aufzubringen sind :

für Geburtsjahrgänge

Pensionsalter

bis 1952

65

ab 1953 bis 1961

66

ab 1962

67

2Als Beginn des Dienstverhältnisses gilt der Eintritt in das Unternehmen als Arbeitnehmer. 3Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer die Pensionszusage erst nach Erlangung der beherrschenden Stellung erhalten hat. 4Absatz 11 Satz 1, 3 bis 6, 8, 9 und 13 bis 15 ist nicht anzuwenden . 5Für anerkannt schwerbehinderte Menschen kann geburtsjahrabhängig eine vertragliche Altersgrenze wie folgt zugrunde gelegt werden :

für Geburtsjahrgänge

Pensionsalter

bis 1952

60

ab 1953 bis 1961

61

ab 1962

62




Stand: 2021





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

R 6a (8) Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften-Haftungsausschluss