Einkommensteuerrichtlinien H 6.6 (3) Hinweise

§ Einkommensteuerrichtlinien - H 6.6 (3)


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H 6.6 (3) Hinweise

Buchwert

Wegen des Begriffs Buchwert R 6b.1 Abs. 2

Mehrentschädigung

Scheidet ein Wirtschaftsgut gegen Barzahlung und gegen Erhalt eines Ersatzwirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen aus oder wird die für das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts erhaltene Entschädigung nicht in voller Höhe zur Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet, dürfen die aufgedeckten stillen Reserven nur anteilig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden (BFH vom 3.9.1957 - BStBl III S. 386).

Beispiel:

Letzter Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts

30.000 €

Entschädigung oder Gegenleistung für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut (Wert des Ersatzwirtschaftsguts zuzüglich der erhaltenen Barzahlung)

50.000 €

Aufgedeckte stille Reserven

20.000 €

Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts

40.000 €

Zu übertragende stille Reserven anteilig ("20.000 x 40.000")/("50.000")

16.000 €

Das Ersatzwirtschaftsgut wird angesetzt mit (40.000 € - 16.000 € =)

24.000 €

Steuerpflichtiger Gewinn in Höhe der nicht übertragbaren stillen Reserven (20.000 € - 16.000 € =)

4.000 €

Teilwertabschreibung

Eine Teilwertabschreibung auf das Ersatzwirtschaftsgut ist nur möglich, wenn der nach der Übertragung der stillen Reserven verbleibende Betrag höher ist als der Teilwert (BFH vom 5.2.1981 - BStBl II S. 432).

Übertragung aufgedeckter stiller Reserven

Die zu übertragenden stillen Reserven bemessen sich auch dann nach dem Unterschied zwischen der Entschädigung und dem Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, wenn die Entschädigung höher ist als der Teilwert (BFH vom 9.12.1982 - BStBl 1983 II S. 371).

Vorherige Anschaffung

Die Gewinnverwirklichung wegen eines behördlichen Eingriffs kann auch vermieden werden, wenn das Ersatzwirtschaftsgut vor dem Eingriff angeschafft oder hergestellt wurde. Erforderlich ist jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Veräußerung und Ersatzbeschaffung (BFH vom 12.6.2001 - BStBl II S. 830).


Stand: 2021





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