Einkommensteuerrichtlinien R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 21.3


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R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung

Verbilligt überlassene Wohnung

1In den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. 2Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.


Stand: 2021





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R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung-Haftung