§ Einkommensteuerrichtlinien - H 15.2
Sie sind hier.
Eine einmalige Handlung stellt keine nachhaltige Betätigung dar, wenn sie nicht weitere Tätigkeiten des Stpfl. (zumindest Dulden, Unterlassen) auslöst (BFH vom 14.11.1963 - BStBl 1964 III S. 139). Wiederholungsabsicht
Nachhaltig sind auch Einzeltätigkeiten, die Teil einer in organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht aufeinander abgestimmten Gesamttätigkeit sind (BFH vom 21.8.1985 - BStBl 1986 II S. 88).
Besteht beim An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere eine Wiederholungsabsicht, kann die Tätigkeit nachhaltig sein (BFH vom 31.7.1990 - BStBl 1991 II S. 66 und vom 6.3.1991 - BStBl II S. 631).
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Da die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist, kommt den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zu. Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist daher bei einer Mehrzahl von gleichartigen Handlungen im Regelfall zu bejahen (BFH vom 23.10.1987 - BStBl 1988 II S. 293 und vom 12.7.1991 - BStBl 1992 II S. 143). Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen (BFH vom 31.7.1990 - BStBl 1991 II S. 66).
Die Zeitdauer einer Tätigkeit allein lässt nicht auf die Nachhaltigkeit schließen (BFH vom 21.8.1985 - BStBl 1986 II S. 88).
Bedingen sich die Aktivitäten zweier selbständiger Rechtssubjekte gegenseitig und sind sie derart miteinander verflochten, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind, können bei der Prüfung der Nachhaltigkeit die Handlungen des Einen dem Anderen zugerechnet werden (BFH vom 12.7.2007 - BStBl II S. 885).
Stand: 2021