Einkommensteuerrichtlinien R 12.5 Zuwendungen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 12.5


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R 12.5 Zuwendungen

Zuwendungen

1Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mit veranlasst werden. 2Der Stpfl. kann sie nur im Rahmen der §§ 10b, 34g EStG abziehen.


Stand: 2021





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