Abgrenzung von entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb
Die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts ist im Fall der Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils, für den der Zuwendende hohe Anschaffungskosten getragen hat, nicht alleine dadurch als widerlegt anzusehen, weil ein Freundschaftsverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger besteht ( BFH vom 9.5.2017 - BStBl 2018 II S. 94 ).
Kapitalerhöhung nach unentgeltlichem Erwerb von Anteilen
Die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilten neuen Aktien führen nicht zu einem gegenüber dem unentgeltlichen Erwerb der Altaktien selbständigen Erwerbsvorgang. Zwischen den Altaktien und den neuen Aktien besteht wirtschaftliche Identität (BFH vom 25.2.2009 - BStBl II S. 658).
Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb
Beispiel:
Alleingesellschafter A hat seine GmbH-Anteile für 80.000 € erworben. Der gemeine Wert der Anteile beträgt 400.000 €. Die GmbH erhöht ihr Stammkapital von 100.000 € auf 120.000 €. A ermöglicht seinem Sohn S, die neu ausgegebenen Anteile von nominal 20.000 € gegen Bareinlage von 50.000 € zu erwerben. Die neuen Anteile des S haben einen gemeinen Wert von 20.000 €: 120.000 € x (400.000 € + 50.000 €) = 75.000 € und sind zu (75.000 € - 50.000 €) ./. 75.000 € = 33,33 % unentgeltlich und zu 66,67 % entgeltlich erworben worden. Auf den unentgeltlich erworbenen Teil ist
§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG anzuwenden. Auf diesen Teil entfallen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers A i. S. d.
§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG in Höhe von 80.000 € x 25.000 € ./. 400.000 € = 5.000 €. Die verbleibenden Anschaffungskosten des A sind entsprechend auf 75.000 € zu kürzen (BFH vom 6.12.1968 - BStBl 1969 II S. 105).
Vorbehaltsnießbrauch
H 17 (4)
Stand: 2021
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