Einkommensteuerrichtlinien R 16 (1) Betriebsveräußerung im Ganzen

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 16 (1)


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R 16 (1) Betriebsveräußerung im Ganzen

Betriebsveräußerung im Ganzen


(1) 1Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. 2Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt.


Stand: 2021





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R 16 (1) Betriebsveräußerung im Ganzen-Haftung