Einkommensteuerrichtlinien R 4.2 (10) Einheitliche Behandlung des Grundstücks

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.2 (10)


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R 4.2 (10) Einheitliche Behandlung des Grundstücks

Einheitliche Behandlung des Grundstücks


(10) 1Auch wenn ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als Betriebsvermögen (Absätze 7 und 9) erfüllt, können weitere Grundstücksteile, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 9 nicht vorliegen, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden; Ausnahmen gelten für Baudenkmale bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG ). 2Soweit das Grundstück bzw. Gebäude vor dem 1.1.1999 angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden ist, gelten die Anweisungen in R 13 Abs. 10 Sätze 1, 3 und 4 EStR 1999 weiter.


Stand: 2021





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