§ 1026 ZPO

§ 1026 Zivilprozessordnung - Umfang gerichtlicher Tätigkeit


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§ 1026 ZPO - Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.


Stand: 08.10.2023





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