§ 585 ZPO

§ 585 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze


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§ 585 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.


Stand: 08.10.2023





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