§ 588 Zivilprozessordnung - Inhalt der Klageschrift
Sie sind hier.
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.