§ 171 ZPO

§ 171 Zivilprozessordnung - Zustellung an Bevollmächtigte


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§ 171 ZPO - Zustellung an Bevollmächtigte

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.


Stand: 08.10.2023





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