§ 411a ZPO

§ 411a Zivilprozessordnung - Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren


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§ 411a ZPO - Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.


Stand: 08.10.2023





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