§ 330 ZPO

§ 330 Zivilprozessordnung - Versäumnisurteil gegen den Kläger


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Titel 3 Versäumnisurteil

   

§ 330 ZPO - Versäumnisurteil gegen den Kläger

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.


Stand: 08.10.2023





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