§ 774 ZPO

§ 774 Zivilprozessordnung - Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 774 ZPO - Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

774-ZPO-Haftungsausschluss