§ 529 Zivilprozessordnung - Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Sie sind hier.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.