§ 296a ZPO

§ 296a Zivilprozessordnung - Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


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§ 296a ZPO - Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.


Stand: 08.10.2023





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