§ 523 ZPO

§ 523 Zivilprozessordnung - Terminsbestimmung


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 523 ZPO - Terminsbestimmung

(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

523-ZPO-Haftungsausschluss