§ 34 Zivilprozessordnung - Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Sie sind hier.
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
Stand: 08.10.2023