§ 34 ZPO

§ 34 Zivilprozessordnung - Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses


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§ 34 ZPO - Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.


Stand: 08.10.2023





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