§ 340a ZPO

§ 340a Zivilprozessordnung - Zustellung der Einspruchsschrift


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§ 340a ZPO - Zustellung der Einspruchsschrift

Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.


Stand: 08.10.2023





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