§ 307 ZPO

§ 307 Zivilprozessordnung - Anerkenntnis


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§ 307 ZPO - Anerkenntnis

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.


Stand: 08.10.2023





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307-ZPO-Haftung