§ 734 ZPO

§ 734 Zivilprozessordnung - Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift


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§ 734 ZPO - Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.


Stand: 08.10.2023





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