§ 847 ZPO

§ 847 Zivilprozessordnung - Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache


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§ 847 ZPO - Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.




Stand: 08.10.2023





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