§ 143 ZPO

§ 143 Zivilprozessordnung - Anordnung der Aktenübermittlung


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 143 ZPO - Anordnung der Aktenübermittlung

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

143-ZPO-Haftungsausschluss