§ 925 ZPO

§ 925 Zivilprozessordnung - Entscheidung nach Widerspruch


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 925 ZPO - Entscheidung nach Widerspruch

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

925-ZPO-Haftungsausschluss