§ 498 ZPO

§ 498 Zivilprozessordnung - Zustellung des Protokolls über die Klage


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§ 498 ZPO - Zustellung des Protokolls über die Klage

Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.


Stand: 08.10.2023





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