§ 605 ZPO

§ 605 Zivilprozessordnung - Beweisvorschriften


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 605 ZPO - Beweisvorschriften

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

605-ZPO-Haftungsausschluss