§ 191 ZPO

§ 191 Zivilprozessordnung - Zustellung


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Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien

   

§ 191 ZPO - Zustellung

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.


Stand: 08.10.2023





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