§ 226 ZPO

§ 226 Zivilprozessordnung - Abkürzung von Zwischenfristen


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 226 ZPO - Abkürzung von Zwischenfristen

(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.

(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.

(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

226-ZPO-Haftungsausschluss