§ 891 ZPO

§ 891 Zivilprozessordnung - Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


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§ 891 ZPO - Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.


Stand: 08.10.2023





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