§ 1100 ZPO

§ 1100 Zivilprozessordnung - Mündliche Verhandlung


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§ 1100 ZPO - Mündliche Verhandlung

(1) Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. § 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275 ) ist ausgeschlossen.




Stand: 08.10.2023





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