§ 230 ZPO

§ 230 Zivilprozessordnung - Allgemeine Versäumungsfolge


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Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

   

§ 230 ZPO - Allgemeine Versäumungsfolge

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.


Stand: 08.10.2023





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