§ 1113 ZPO

§ 1113 Zivilprozessordnung - Übersetzung oder Transliteration


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§ 1113 ZPO - Übersetzung oder Transliteration

Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen und von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.


Stand: 08.10.2023





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