§ 823 ZPO

§ 823 Zivilprozessordnung - Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere


Sie sind hier.





 ◄     ZPO     ► 

   

§ 823 ZPO - Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere

Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

823-ZPO-Haftungsausschluss