§ 290 ZPO

§ 290 Zivilprozessordnung - Widerruf des Geständnisses


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§ 290 ZPO - Widerruf des Geständnisses

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.


Stand: 08.10.2023





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