§ 872 ZPO

§ 872 Zivilprozessordnung - Voraussetzungen


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Titel 4 Verteilungsverfahren

   

§ 872 ZPO - Voraussetzungen

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.


Stand: 08.10.2023





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