§ 430 Zivilprozessordnung - Antrag bei Vorlegung durch Dritte
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Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
Stand: 08.10.2023