§ 888a Zivilprozessordnung - Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
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Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
Stand: 08.10.2023