§ 305b Zivilprozessordnung - Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
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Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
Stand: 08.10.2023