§ 453 ZPO

§ 453 Zivilprozessordnung - Beweiswürdigung bei Parteivernehmung


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§ 453 ZPO - Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.




Stand: 08.10.2023





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