§ 166 ZPO

§ 166 Zivilprozessordnung - Zustellung


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Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

   

§ 166 ZPO - Zustellung

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.




Stand: 08.10.2023





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