§ 285 ZPO

§ 285 Zivilprozessordnung - Verhandlung nach Beweisaufnahme


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§ 285 ZPO - Verhandlung nach Beweisaufnahme

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.




Stand: 08.10.2023





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