§ 1117 ZPO

§ 1117 Zivilprozessordnung - Vollstreckungsabwehrklage


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§ 1117 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.

(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.




Stand: 08.10.2023





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