§ 583 ZPO

§ 583 Zivilprozessordnung - Vorentscheidungen


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§ 583 ZPO - Vorentscheidungen

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.


Stand: 08.10.2023





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